2G-Regel für Vereinssport

Ab sofort gilt für den Vereinssport die 2G-Regel, auch für unseren Weihnachtsbrunch am 28.11. Bitte beachtet das.

Euer Vorstand

Anbei die entsprechende E-Mail von der Stadt:

Von: Flieger, Brit <flieger@hohen-neuendorf.de>
Gesendet: Montag, 15. November 2021 09:40
Betreff: Rundmail – Neue Eindämmungsverordnung ab 15.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

da es uns so schnell nicht möglich war, auf Grundlage der ab heute gültigen Eindämmungsverordnung neue Hygienekonzepte zu erstellen, möchten wir zunächst nur auf den Gesetzestext hinweisen:

  • 18  Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

 

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

 

  1. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,

 

  1. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

 

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,

 

  1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,

 

  1. vorbehaltlich des Satzes 2 die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,

 

  1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

 

Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur zulässig für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen *); in diesen Fällen gilt nicht die Personenobergrenze nach Satz 1 Nummer 6. Im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

 

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 sowie Satz 2 und 3 gelten nicht für

 

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,

 

  1. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

 

  1. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,

 

  1. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.

 

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

 

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Betreiberinnen und Betreiber Folgendes sicherstellen:

 

  1. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
  2. a) die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
  3. b) an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,

 

  1. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,

 

  1. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

 

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Kontakt zu den Sportausübenden haben.

*) § 7 Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 13 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 18 Absatz 1 Satz 2, 20 Absatz 5 und 6 und § 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 16 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingendes 2G-Modell):

 

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

 

  1. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

 

  1. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
  2. b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

 

Wir bitten um Beachtung. Die überarbeiteten Hygienekonzepte gehen Ihnen in Kürze zu.

 

Sollten seitens der jeweiligen Sportverbände bereits Auflagen erteilt worden sein, bitten wir auch um deren Umsetzung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Brit Flieger
SB Immobilienverwaltung

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